WEG-Recht

Gestrim bietet Wohnungseigentümergemeinschaften die professionelle Verwaltung nach WEG.

Auch bei rechtlichen Fragen stehen wir Ihnen aufgrund unserer Erfahrung und mit Hilfe von spezialisierten Kanzleien mit Rat und Tat zur Seite.

Auf dieser Seite finden Sie Artikel zum WEG-Recht. Zusätzlich möchten wir Sie einladen, an unseren Seminaren für Beiräte von Wohnungseigentümergemeinschaften teilzunehmen.

Das letzte Seminar fand am 27. August 2009 bei der Gestrim Immobilien Verwaltungen GmbH in Bielefeld statt.

Das nächste Seminar ist im Frühjahr 2010 geplant.

Wenn Sie Interesse haben, am nächsten Beiratsseminar teilzunehmen, senden Sie uns bitte eine Email mit Ihren Kontaktdaten. Sie erhalten dann von uns rechtzeitig eine Einladung.

Anmeldung unter 0521 / 92216-0 oder beiratsseminar@gestrim.de

Alle Informationen zum letzten Beirats-Seminar finden Sie hier (pdf).

Ausfrieren und Austrocknen

Säumige Wohnungseigentümer unter Druck

In Zeiten wirtschaftlicher Schwierigkeiten nehmen die Fälle zu, in denen Wohnungseigentümer nicht mehr in der Lage sind, ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber ihrer Wohnungseigentumsgemeinschaft nachzukommen. Dieses betrifft insbesondere die teilweise sehr hohen Anteile an Instandsetzungskosten oder baulichen Veränderungen und die regelmäßig monatlich fällig werdenden Hausgelder (Nebenkosten), die häufig offen bleiben.

Das hat zwar nicht zur Folge, dass die Vertragspartner der Wohnungseigentumsgemeinschaft, wie Wärme-, Wasser- oder Stromlieferanten ihr Geld nicht bekommen, denn diese können sich an die gesamte Gemeinschaft halten. Doch den Anteil des säumigen Mitgliedes müssen die übrigen Wohnungseigentümer zusätzlich zu ihrem eigenen Anteil tragen. Das sorgt insbesondere dann für Unmut innerhalb der Gemeinschaft, wenn der säumige Eigentümer seine Wohnung selbst bewohnt und sich dort mit Wärme, Wasser und Strom versorgt, die nicht er, sondern letztlich die übrigen Eigentümer zahlen.

Dagegen wehren sich die betroffenen Wohnungseigentümer nun vermehrt, in dem sie beschließen, das betreffende Mitglied „auszufrieren“ bzw. „auszutrocknen“. Rechtlich bedeutet dieses, dass die Gemeinschaft gegenüber dem jeweiligen Mitglied ein Zurückbehaltungsrecht in Form einer Versorgungssperre der Wohnung geltend macht, also die Zufuhr von Wärme, Wasser und Strom unterbindet. Das ist nach neuerer Rechtsprechung zulässig, wenn dieses auf der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen wurde, die Zahlungsrückstände erheblich sind und die Versorgungssperre dem Mitglied angedroht wurde.

Kann die Versorgungssperre technisch nur vorgenommen werden, indem man in den Bereich des Sondereigentums des säumigen Eigentümers eindringt, so ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich, die ihn verurteilt, die Unterbrechung der Versorgung und das Betreten der Wohnung durch die Mitarbeiter eines Fachunternehmens zu diesem Zweck zu dulden.

Autor: Rechtsanwalt Jan Wittenborn
Kanzlei Diekmeyer Wagenknecht Nordmeyer www.diekmeyer.de 

Herr Wittenborn war Referent bei unserem letzten Seminar für Beiräte von Wohnungseigentümergemeinschaften am 27. August 2009 bei der Gestrim Immobilien Verwaltungen GmbH in Bielefeld.

Gern können Sie sich schon jetzt für das nächste Seminar im Frühjahr 2010 anmelden unter beiratsseminar@gestrim.de oder 0521 / 92216-0.